8. Vorab ist der Beklagten insoweit zuzustimmen (act. 85 Rz 58 f.), als nicht in erster Linie zu untersuchen ist, ob ein staatliches russisches Gericht die Schiedseinrede berücksichtigen würde oder nicht, weil es in Russland gar nicht zu einem solchen Verfahren käme, sondern ein Schiedsverfahren vor einem ad-hoc-Schiedsgericht einzuleiten wäre. Nichtsdestotrotz ist die diesbezügliche russische Gerichtspraxis aber massgebend für die unter Art. II Ziff.