Wäre es der Beklagten wichtig gewesen, dass ein Schiedsverfahren durchgeführt werde, hätte sie sich im Übrigen bereits im Oktober 2013, als die Schiedsklausel durch die Anordnung der I.________ praktisch nicht mehr durchsetzbar geworden sei, spätestens aber nach dem "Verbot des M.________- Schiedsgerichts" im November 2017, um den Abschluss einer "ad-hoc-Schiedsklausel" bemühen können. Dies habe sie jedoch nicht getan und somit wissentlich und willentlich damit gerechnet, vor einem staatlichen Gericht eingeklagt zu werden (act. 94 Rz 14-30).