Insbesondere habe die Beklagte wohl ein grosses Interesse daran gehabt, dass Streitigkeiten von einem zu ihrem Konzern gehörenden Schiedsgericht entschieden würden. Dass die Beklagte nun behaupte, die Vertragsparteien hätten auch irgendein anderes (ad-hoc-)Schiedsgericht gewählt, sei unglaubhaft. Wäre es der Beklagten wichtig gewesen, dass ein Schiedsverfahren durchgeführt werde, hätte sie sich im Übrigen bereits im Oktober 2013, als die Schiedsklausel durch die Anordnung der I._____