Dies gelte umso mehr, als aus den Geschäftsunterlagen der L.________ GmbH erhelle, dass diese unter umfassender administrativer Kontrolle der Beklagten gestanden habe, weshalb es kein Zufall sei, dass sich die Vertragsparteien damals auf das "Schiedsgericht M.________" geeinigt hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien ihre Streitigkeit genau durch diese [Schieds-]Institution hätten beurteilt haben wollen. Insbesondere habe die Beklagte wohl ein grosses Interesse daran gehabt, dass Streitigkeiten von einem zu ihrem Konzern gehörenden Schiedsgericht entschieden würden.