Institution" unterzogen, sei doch die Beklagte an jenem Verfahren überhaupt nicht beteiligt gewesen. Die Tatsache, dass es sich bei der L.________ GmbH und der Beklagten um Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz handle, spreche vielmehr dafür, dass die Vertragsparteien für den Fall, wenn sie gewusst hätten, dass das "konzerneigene" "Schiedsgericht M.________" nicht mehr existiere, auf ein staatliches Verfahren in der Schweiz ausgewichen wären. Dies gelte umso mehr, als aus den Geschäftsunterlagen der L._____