Schliesslich sei nicht ersichtlich, was sich die Beklagte mit der Behauptung erhoffe, die L.________ GmbH habe sich in der Vergangenheit einmal in einem anderen Verfahren einem Schiedsgericht unter den "Swiss Rules" bei der "S.________ Institution" unterzogen, sei doch die Beklagte an jenem Verfahren überhaupt nicht beteiligt gewesen.