Mit den erwähnten Verfahrensbestimmungen – im Übrigen eine Standardformulierung in Schiedsklauseln – seien diejenigen des "Schiedsgerichts M.________" gemeint gewesen und nicht irgendwelche Verfahrensbestimmungen irgendeines (ad-hoc- )Schiedsgerichts. Ebenso wenig genüge, dass der Vertrag – neben Englisch – auch in Russisch abgefasst und russisches Recht gewählt worden sei, sei es in der Schiedsgerichtsbarkeit doch nicht unüblich, dass der Sitz des Schiedsgerichts, das anwendbare Recht und die Vertragssprache nicht korrelieren würden. Schliesslich sei nicht ersichtlich, was sich die Beklagte mit der Behauptung erhoffe, die L.____