als Sitz des Schiedsgerichts gewählt sowie das russisches Recht als anwendbar erklärt hätten, bedeute mitnichten, dass sich die Vertragsparteien jedem beliebigen ad-hoc-Schiedsgericht unterworfen hätten. Die Klägerin gehe davon aus und mache geltend, dass die Wahl J.________s als Schiedsort alleine durch die Wahl des heute nicht mehr existierenden "Schiedsgerichts M.________" bedingt gewesen sei. Mit den erwähnten Verfahrensbestimmungen – im Übrigen eine Standardformulierung in Schiedsklauseln – seien diejenigen des "Schiedsgerichts M.______