Es wäre reine Spekulation anzunehmen, dass die Vertragsparteien die staatliche Gerichtsbarkeit zugunsten jedes noch so gearteten Schiedsgerichts in Russland hätten ausschliessen wollen. Dass gemäss der Vereinbarung der Vertragsparteien die jeweiligen Verfahrensbestimmungen im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung Anwendung finden sollten, der Vertrag – neben Englisch – auch auf Russisch verfasst sei, die Parteien J.________ als Sitz des Schiedsgerichts gewählt sowie das russisches Recht als anwendbar erklärt hätten, bedeute mitnichten, dass sich die Vertragsparteien jedem beliebigen ad-hoc-Schiedsgericht unterworfen hätten.