7.2 In der Berufungsduplik führt die Klägerin demgegenüber aus, Art. II Ziff. 3 NYÜ regle – entgegen den Ausführungen der Beklagten – sehr wohl die Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel. Konkret werde eine Schiedsklausel durchgesetzt, wenn das Gericht eine Schiedseinrede gutheisse und die Parteien ins Schiedsverfahren verweise, oder eben nicht durchgesetzt, wenn das Gericht eine Schiedseinrede abweise. Art. II NYÜ besage im Umkehrschluss, dass ein staatliches Gericht dann auf eine Klage eintreten dürfe, wenn keine durchsetzbare Schiedsklausel vorliege, d.h. wenn diese hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar sei (act. 94 Rz 9 f.).