7.1.3 Schliesslich sei unzutreffend, dass ein Schiedsspruch in einem ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den vorliegenden Parteien in der Schweiz nicht vollstreckbar wäre. Die von der Klägerin angeführten Bestimmungen von Art. V Ziff. 1 lit. a und c NYÜ seien nicht einschlägig. Die Vertragsparteien seien fähig gewesen, die Schiedsklausel abzuschliessen, und die Schiedsklausel sei nach den Feststellungen der Vorinstanz und der Gutachterin O.________ gültig. Sodann betreffe der Schiedsspruch nicht eine Streitigkeit, welche in der Schiedsklausel nicht erwähnt sei oder nicht darunterfalle (Art. V Ziff. 1 lit. a und c NYÜ; vgl. vorne E. 2.1).