Die vorliegende Schiedsklausel sei daher erfüllbar und die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens entspreche dem mutmasslichen Parteiwillen der Vertragsparteien. Es liege somit allein an der Klägerin, dass vorliegend kein Schiedsverfahren durchgeführt werde (act. 92 Rz 27-30 und 44). 7.1.2 Die von der Klägerin angeführten ausländischen Entscheide seien vorliegend nicht einschlägig. Demgegenüber halte die Beklagte an der Einschlägigkeit der von ihr genannten ausländischen Entscheiden fest (act. 92 Rz 52-64).