Unterzeichnung sog. "Terms of Reference" etc. Dass solch notwendige Erfüllungshandlungen eine Schiedsklausel im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ "nicht erfüllbar machen" [recte: die Ausübung von Erfüllungshandlungen nicht mehr zulässig sei und dadurch die Schiedsklausel unerfüllbar werde], könne nicht ernstlich behauptet werden, ansonsten praktisch keine Schiedsklausel mehr unter Art. II Ziff. 3 NYÜ als erfüllbar gälte. Die vorliegende Schiedsklausel sei daher erfüllbar und die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens entspreche dem mutmasslichen Parteiwillen der Vertragsparteien.