66/1 Ziff. 107). Da die vorliegende Schiedsklausel jedoch nach wie vor gültig sei, handle es sich bei der nach russischem Recht erforderlichen Zustimmung zu einem ad-hoc-Schiedsverfahren lediglich um eine sich aus der bestehenden Schiedsklausel ergebende Erfüllungshandlung, welche nach russischem Recht zur Umsetzung der bestehenden Schiedsklausel aufgrund der veränderten Verhältnisse erforderlich sei.