NYÜ eine Voraussetzung für deren Erfüllbarkeit. Schliesslich habe die Gutachterin zusammengefasst festgehalten, dass die Zustimmung beider Parteien erforderlich wäre, damit ihre Streitigkeit in einem ad hoc oder einem (anderen) institutionellen Schiedsverfahren behandelt werden könnte (act. 66/1 Ziff.