Durchsetzung von ad-hoc-Schiedsverfahren bzw. für die Vollstreckung von Entscheiden von ad-hoc-Schiedsgerichten eine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum ad-hoc-Schieds- verfahren voraussetzen würden (act. 66/1 Ziff. 96 und 102 ff.). Vorliegend gehe es allerdings weder um die Frage der Durchsetzbarkeit der Schiedsklausel noch sei die Vollstreckbarkeit des [Schieds-]Entscheids in Russland nach Art. II Ziff. 3 NYÜ eine Voraussetzung für deren Erfüllbarkeit.