Ausgangspunkt sei zunächst die Feststellung der Gutachterin O.________, wonach weder das Gesetz Nr. 382-FZ noch irgendein anderer Gesetzestext des russischen Rechts die Durchführung von ad-hoc-Schiedsverfahren verbieten würden. In der Folge habe die Gutachterin die Gefahr erörtert, dass ständige Schiedsinstitutionen, die ohne die erforderliche Bewilligung weiterhin Streitigkeiten behandeln würden, diese als ad-hoc-Schiedsverfahren tarnen würden. Danach sei sie auf die Bemühungen der russischen Gerichte eingegangen, diese Missbrauchsgefahr einzudämmen (act. 66/1 Ziff.