7.1.1.2 Andererseits sei der Schluss der Vorinstanz und der Klägerin falsch, dass die Klägerin nicht auf den Schiedsweg verwiesen werden könne, weil für die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsver- fahrens gemäss russischem Recht eine neue "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" erforderlich sei. Ausgangspunkt sei zunächst die Feststellung der Gutachterin O.________, wonach weder das Gesetz Nr. 382-FZ noch irgendein anderer Gesetzestext des russischen Rechts die Durchführung von ad-hoc-Schiedsverfahren verbieten würden.