vielmehr sei die Schiedsklausel objektiviert auszulegen. Entgegen den klägerischen Ausführungen sei es somit nicht die Beklagte, die versuche, dem Gericht "weiszumachen", dass die Parteien unabhängig vom Parteiwillen ersatzweise in ein ad-hoc-Schiedsverfahren verwiesen werden müssten. Vielmehr sei es die Klägerin, die den Parteiwillen der Vertragsparteien missachten wolle (act. 92 Rz 22-26, 37, 40, 46- 48 und 51).