Dass sich die L.________ GmbH als schweizerische Gesellschaft infolge der bestrittenen "umfassenden administrativen Kontrolle der Beklagten" nur dem "Schiedsgericht M.________", aber keinem anderen Schiedsgericht hätte unterziehen wollen, sei nachweislich falsch. Wie die Klägerin in ihrer Klageschrift selber ausgeführt habe (act. 1 Rz 28), habe sich die L.________ GmbH gegenüber der Klägerin einem Schiedsverfahren unter den "Swiss Rules" bei der "S.________ Institution" unterzogen.