Demgegenüber habe die Klägerin nicht darzulegen vermocht, welche spezifischen Eigenschaften des "Schiedsgerichts M.________", die mit einem ad-hoc-Schiedsverfahren nicht abgebildet werden könnten, für die Vertragsparteien so entscheidend wichtig gewesen seien, dass nur ein Verfahren vor diesem Schiedsgericht in Frage gekommen sei. Dass sich die L.________ GmbH als schweizerische Gesellschaft infolge der bestrittenen "umfassenden administrativen Kontrolle der Beklagten" nur dem "Schiedsgericht M.________", aber keinem anderen Schiedsgericht hätte unterziehen wollen, sei nachweislich falsch.