Alle diese Punkte sprächen klar dafür, dass die Vertragsparteien ein ad-hoc-Schiedsverfahren in J.________ einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten in Zug vorgezogen hätten. Allein schon die Verfahrenssprache, welche die Parteien eines Schiedsverfahrens wählen könnten, und die Möglichkeit, Schiedsrichter einzusetzen, welche das anwendbare russische Recht kennen würden, seien objektiv gewichtige Faktoren, welche dies nahelegen würden. Demgegenüber habe die Klägerin nicht darzulegen vermocht, welche spezifischen Eigenschaften des "Schiedsgerichts M.___