vielmehr hätten die im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bestehenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen sollen (vgl. act. 1/25 Ziff. 11.2). Schliesslich hätten die Vertragsparteien russisches Recht als das auf den Vertrag anwendbare Recht gewählt und der russischen vor der englischen Vertragssprache den Vorrang eingeräumt (vgl. act. 1/25 Ziff. 13.4). Alle diese Punkte sprächen klar dafür, dass die Vertragsparteien ein ad-hoc-Schiedsverfahren in J.________ einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten in Zug vorgezogen hätten.