verfahren vereinbart hätten. So hätten die Vertragsparteien die staatliche Gerichtsbarkeit ausschliessen und das Verfahren in J.________ durchführen wollen. Im Weiteren sei es den Vertragsparteien nicht auf die im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsklausel geltenden Verfahrensbestimmungen des "Schiedsgerichts M.________" angekommen; vielmehr hätten die im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bestehenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen sollen (vgl. act. 1/25 Ziff.