Dabei sei zu prüfen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie um die (spätere) "Nicht-Verfügbarkeit" des "Schiedsgerichts M.________" gewusst hätten. Wenn – wie vorliegend – der tatsächliche Wille der Parteien nicht mehr feststellbar sei, sei auf den hypothetischen Willen der Parteien abzustellen. Gemäss diesem Willen sei vorliegend aus diversen Gründen davon auszugehen, dass die Vertragsparteien – wenn sie um die (spätere) "Nicht- Verfügbarkeit" des "Schiedsgerichts M.________" gewusst hätten – ein ad-hoc-Schieds- Seite 28/38