7.1.1.1 Einerseits seien die Fragen, ob "der Wille der Parteien hinsichtlich des gewählten Schiedsverfahrens nicht feststellbar" sei und "die Vereinbarung nicht entsprechend dem Willen der Parteien durchgeführt werden" könne (vgl. Ziff. 30 des Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019), von den hiesigen Gerichten unter Art. II Ziff. 3 NYÜ zu entscheiden. Dabei sei zu prüfen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie um die (spätere) "Nicht-Verfügbarkeit" des "Schiedsgerichts M.________" gewusst hätten.