Ausserdem bringe die Schiedsklausel den Willen der Vertragsparteien zur Schiedsgerichtsbarkeit in J.________ unmissverständlich zum Ausdruck, weshalb sie – entgegen den klägerischen Ausführungen – nicht "ungeachtet des Parteiwillens" mit einem ad-hoc- Schiedsverfahren "gerettet" werde (act. 92 Rz 5 f.). 7.1.1 Die Erwägung der Vorinstanz, dass ohne "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" die Parteien nicht auf den Weg der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden könnten, greife in zweierlei Hinsicht zu kurz (act. 92 Rz 21):