7.1 In der Berufungsreplik führt die Beklagte ergänzend aus, dass – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht ein ad-hoc-Schiedsverfahren in J.________ grundsätzlich etwas anderes als das ursprünglich von den Vertragsparteien beabsichtigte Schiedsverfahren "bieten" würde; vielmehr wäre dies bei einem staatlichen Gerichtsverfahren vor den Zuger Gerichten der Fall. Ausserdem bringe die Schiedsklausel den Willen der Vertragsparteien zur Schiedsgerichtsbarkeit in J.___