Im Übrigen habe die Beklagte zu zeigen [bzw. zu beweisen], dass die Parteien abweichend vom Wortlaut der Vereinbarung ein ad-hoc-Schiedsverfahren gewollt hätten. Die Beklagte habe jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, weshalb es dem hypothetischen Willen der L.________ GmbH und der Beklagten entsprochen habe, dass anstelle des nicht mehr existierenden institutionellen "Schiedsgerichts M.________" ein beliebiges ad- hoc-Schiedsgericht hätte zuständig sein sollen (act. 90 Rz 39).