Schiedsliteratur eine nicht mehr bestehende Schiedsinstitution als das Beispiel für eine nicht mehr erfüllbare Schiedsklausel angesehen, weshalb es denn auch zahlreiche Entscheide aus verschiedenen Ländern gebe, die in vergleichbaren Situationen eine Schiedsklausel als nicht mehr erfüllbar qualifiziert hätten. Demgegenüber seien die von der Beklagten aufgeführten ausländischen Entscheide nicht einschlägig (act. 90 Rz 33 f., 48-50 und 53 f.).