Dies würde nämlich bedeuten, dass jede noch so unbestimmte oder fehlerhafte Schiedsklausel – ungeachtet des Parteiwillens – in ein ad-hoc-Schiedsverfahren "gerettet" werden könnte. Es könne aber mitnichten davon ausgegangen werden, dass eine Partei, die einem institutionellen Schiedsverfahren zugestimmt habe, einfach so auch einem ad-hoc-Schiedsverfahren zustimmen würde. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 verwiesen. Ausserdem werde in der Seite 27/38