Sodann genüge es nicht, dass die Vertragsparteien "irgendwann einmal irgendwo" auf das Wort "Arbitration" verwiesen hätten, um im Falle des Untergangs der ursprünglich gewählten Schiedsinstitution die Parteien in ein beliebiges ad-hoc-Schiedsverfahren zu verweisen. Dies würde nämlich bedeuten, dass jede noch so unbestimmte oder fehlerhafte Schiedsklausel – ungeachtet des Parteiwillens – in ein ad-hoc-Schiedsverfahren "gerettet" werden könnte.