Dass die Beklagte nun behaupte, die L.________ GmbH und die Beklagte hätten auch irgendein anderes (ad-hoc-)Schiedsgericht gewählt, sei auch vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Analoges gelte für die Behauptung der Beklagten, wonach es sich bei der Bezeichnung der vorliegenden Schiedsinstitution nur um einen "Nebenbestandteil" der Schiedsklausel bzw. eine unbedeutende "Modalität" des Schiedsverfahrens handle. Ausserdem "weigere" sich die Klägerin – wie die Beklagte darzustellen versuche – nicht, die Schiedsklausel zu erfüllen. Vielmehr könne die Schiedsklausel nicht mehr erfüllt werden: