Ausserdem gehe aus den Geschäftsunterlagen der L.________ GmbH hervor, dass sie unter umfassender administrativer Kontrolle der Beklagten gestanden habe. Es sei deshalb kein Zufall, dass sich die Beklagte und die L.________ GmbH damals auf das "Schiedsgericht M.________" geeinigt hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass insbesondere auch die Beklagte ein grosses Interesse daran gehabt habe, dass allfällige Streitigkeiten von einem zum Konzern der Beklagten gehörenden Schiedsgericht entschieden würden. Dass die Beklagte nun behaupte, die L.___