Ein ad-hoc-Schiedsgericht folge sowohl hinsichtlich seiner Ernennung als auch seiner Verfahrensführung anderen Regeln als ein institutionelles Schiedsgericht. Es verfüge sodann weder über eine Institution, die sich um die Bestellung des Schiedsgerichts und die Administration des Schiedsverfahrens kümmere, noch über eigene Schiedsregeln (einschliesslich eigener Regeln zu den Schiedsgebühren und -kosten des Schiedsverfahrens), noch über eine Schiedsrichterliste. Somit würde ein ad-hoc- Schiedsverfahren etwas grundsätzlich anderes "bieten" als das ursprünglich Beabsichtigte. Ausserdem gehe aus den Geschäftsunterlagen der L.__