Wie die Vorinstanz richtig erwogen habe, dürfe in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Parteien eine bestimmte Schiedsinstitution bezeichnet hätten, nicht leichthin angenommen werden, dass sich die Parteien für den Fall des künftigen Nicht[mehr]bestehens dieser Institution auf ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht geeinigt hätten. Ein ad-hoc-Schiedsgericht folge sowohl hinsichtlich seiner Ernennung als auch seiner Verfahrensführung anderen Regeln als ein institutionelles Schiedsgericht.