Was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass das institutionelle "Schiedsgericht M.________" im relevanten Zeitpunkt nicht mehr bestehe, lasse sich weder tatsächlich noch aufgrund einer objektivierten Auslegung ermitteln. Wie die Vorinstanz richtig erwogen habe, dürfe in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Parteien eine bestimmte Schiedsinstitution bezeichnet hätten, nicht leichthin angenommen werden, dass sich die Parteien für den Fall des künftigen Nicht[mehr]bestehens dieser Institution auf ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht geeinigt hätten.