Der von der Beklagten behauptete Wille sei jedoch – so die Klägerin – nicht mehr feststellbar bzw. eine reine, vom Parteiwillen losgelöste Spekulation, weshalb der Klägerin kein ad-hoc-Schiedsverfahren aufgezwungen werden könne. Was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass das institutionelle "Schiedsgericht M.________" im relevanten Zeitpunkt nicht mehr bestehe, lasse sich weder tatsächlich noch aufgrund einer objektivierten Auslegung ermitteln.