Es habe – so die Beklagte – dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien entsprochen, dass anstelle des nicht mehr existierenden institutionellen "Schiedsgerichts M.________" ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht zuständig sei. Der von der Beklagten behauptete Wille sei jedoch – so die Klägerin – nicht mehr feststellbar bzw. eine reine, vom Parteiwillen losgelöste Spekulation, weshalb der Klägerin kein ad-hoc-Schiedsverfahren aufgezwungen werden könne.