6.2 Obwohl die Beklagte anerkannt habe, dass für ein ad-hoc-Schiedsverfahren die Zustimmung beider Parteien erforderlich sei (act. 74 Rz 40), versuche sie erneut weiszumachen, dass die Parteien – unabhängig von ihrem Willen – ersatzweise in ein ad-hoc-Schiedsverfahren verwiesen werden müssten. Es habe – so die Beklagte – dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien entsprochen, dass anstelle des nicht mehr existierenden institutionellen "Schiedsgerichts M.________" ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht zuständig sei.