6.1 Dass die Gutachterin O.________ zunächst – gestützt auf den Grundsatz "favor validitatis" – erwogen habe, die Schiedsklausel hätte ihrer Meinung nach die Durchsetzbarkeit behalten sollen, ändere nichts daran, dass sie danach – gestützt auf die massgebliche Rechtsprechung – selber zum Schluss gekommen sei, dass die Schiedsklausel infolge des "Verbots" des "Schiedsgerichts M.________" undurchsetzbar geworden sei. Die Vorinstanz habe zu Recht auf den für untere russische Gerichte bindenden Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 verwiesen (act. 90 Rz 17-19). Seite 26/38