Die Behauptung der Beklagten, wonach die unter dem russischen Recht diskutierte Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel nicht mit deren Erfüllbarkeit gemäss Art. II Ziff. 3 NYÜ gleichzusetzen sei, sei falsch, bestimme doch das auf die Schiedsklausel anwendbare Recht, d.h. das russische Recht, welche Situationen im Einzelfall unter den Begriff "incapable of being performed" im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ fielen (act. 90 Rz 8, 26 und 28).