6. In der Berufungsantwort hält die Klägerin dem zusammengefasst entgegen, die Vorinstanz habe zwar tatsächlich an einer Stelle im Urteil ausgeführt, dass die Schiedsklausel "nicht erfüllbar sowie hinfällig" sei. Lese man aber das gesamte Urteil, so werde klar, dass die Vorinstanz einzig entschieden habe, dass die Schiedsklausel nicht mehr erfüllbar im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ sei. Die Behauptung der Beklagten, wonach die unter dem russischen Recht diskutierte Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel nicht mit deren Erfüllbarkeit gemäss Art.