Entgegen dem, was die Klägerin behauptet und die Vorinstanz angenommen habe, sei dies ohne Weiteres in Form eines ad-hoc-Schiedsverfahrens möglich. Damit sei die Schiedseinrede begründet und die Vorinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nicht zuständig (act. 85 Rz 61-63).