5.5 Nach dem Gesagten sei die vorliegende Schiedsklausel im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ erfüllbar, da auf ihrer Grundlage ein ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien in Russland durchgeführt werden könne. Die Klägerin sei folglich verpflichtet, zur Beilegung der vorliegenden Streitigkeit ein Schiedsverfahren gegen die Beklagte in J.________ einzuleiten. Entgegen dem, was die Klägerin behauptet und die Vorinstanz angenommen habe, sei dies ohne Weiteres in Form eines ad-hoc-Schiedsverfahrens möglich.