Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz habe das Oberste Gericht in diesem Beschluss nämlich erklärt, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens als irregulär angesehen werde, wenn aus formaler Sicht ein Schiedsgericht gebildet werde, um einen bestimmten Streitfall (ad hoc) zu lösen, dieses tatsächlich aber jene Merkmale aufweise, die üblicherweise einem institutionellen Schiedsgericht zugeschrieben würden. Dies wäre vorliegend nicht der Fall, würde doch das ad-hoc-Schiedsverfahren nicht vom ehemaligen "Schiedsgericht M.________", sondern von einem unabhängigen, von den Parteien zu bestellenden Schiedsgericht durchgeführt werden (act.