Entsprechend werde ein ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien auch nicht mit dem Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 ausgeschlossen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz habe das Oberste Gericht in diesem Beschluss nämlich erklärt, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens als irregulär angesehen werde, wenn aus formaler Sicht ein Schiedsgericht gebildet werde, um einen bestimmten Streitfall (ad hoc) zu lösen, dieses tatsächlich aber jene Merkmale aufweise, die üblicherweise einem institutionellen Schiedsgericht zugeschrieben würden.