schen den Parteien erforderlich. Vielmehr bleibe der essenzielle Teil der Schiedsklausel, d.h. der ursprüngliche Wille der L.________ GmbH und der Beklagten zur Schiedsgerichtsbarkeit, bestehen und sei zu schützen. Dass die in der Schiedsklausel bezeichnete Schiedsinstitution nicht mehr bestehe, sei nicht relevant (act. 85 Rz 58 f.).