eingeleitet habe, liege ohnehin das Einverständnis beider Parteien hinsichtlich des ad-hoc-Schiedsverfahrens vor. Wenn die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Einleitung eines Schiedsverfahrens in J.________ nachkomme, spiele es folglich gar keine Rolle, ob ein Gericht in Russland aus seiner Sicht die vorliegend fragliche Schiedsklausel "durchsetzen" würde oder nicht, da eine solche "gerichtliche Intervention" gar nicht erforderlich wäre. Entgegen der unzutreffenden Annahme der Vorinstanz sei in der vorliegenden Konstellation folglich keine neue Schiedsvereinbarung zur Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens zwi- Seite 25/38