GmbH und der Beklagten aus der Schiedsvereinbarung, an welche sich die Klägerin zu halten habe. Dieser Wille müsse nicht mittels Abschlusses einer neuen Schiedsvereinbarung herbeigeführt werden. Dass sich die Parteien über die genauen Modalitäten des Schiedsverfahrens noch einigen müssten, sei nicht weiter ungewöhnlich, sondern entspreche dem üblichen Gang eines Schiedsverfahrens. Sobald die Klägerin ein ad-hoc-Schiedsverfahren gegen die Beklagte in J.________ eingeleitet habe, liege ohnehin das Einverständnis beider Parteien hinsichtlich des ad-hoc-Schiedsverfahrens vor.